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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma Sentyre AG, Hamburg

(in der Fassung vom 14. 02. 2020)

§ 1

Geltungsbereich

(1) Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung bzw. Handlung jeweils gültigen Fassung für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Handlungen und Erklärungen.

(2) Für das Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen, die vor und bei dem Vertragsschluss getroffen wurden, erkennt die Sentyre AG nicht an, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Anders lautende Bedingungen verpflichten die Sentyre AG ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn die Sentyre AG nicht ausdrücklich widerspricht. Das gleiche gilt, wenn die Sentyre AG ganz oder teilweise die bestellte Ware ausliefert oder Zahlungen annimmt.

(3) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichen Sondervermögen. Diese Personen werden im Rahmen der vorliegenden AGB einheitlich als „Geschäftspartner“ bezeichnet. Als Unternehmer anzusehen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Durch Absenden eines Angebots zum Vertragsschluss bzw. durch die Annahme des Angebotes der Sentyre AG erklärt sich der Geschäftspartner mit der Geltung dieser AGB einverstanden.

(5) Wird eine Dauergeschäftsbeziehung vereinbart, gelten die AGB für die gesamte Geschäftsbeziehung, d.h. auch für alle darauffolgenden Aufträge, selbst wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB Bezug genommen wird.

 

§ 2

Vertragsabschluss; Liefer-/Leistungsbedingungen

(1) Die Angebote der Sentyre AG sind freibleibend. Sie ist berechtigt, Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Geschäftspartner die bestellte Ware zuzusenden.

(2) Über ein Angebot hinaus gehende beauftragte Leistungen werden zusätzlich berechnet.

(3) Das Recht, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, bleibt vorbehalten. Die Änderungen werden dem Geschäftspartner auf Verlangen nachgewiesen. Bei Terminaufträgen gelten die Konditionen zum Zeitpunkt der Auslieferung.

(4) Die Preise verstehen sich, soweit nicht anderes vereinbart wurde, ab Werk, in Euro.

(5) Innerhalb unserer Produktkataloge, Broschüren oder sonstigen Produktblättern oder -beschreibungen aufgeführte Produkte, ggf. mit Preisangaben, stellen keine für uns bindenden Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Geschäftspartner dar.

(6) Durch Absenden der Bestellung gibt der Geschäftspartner ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB zum Kauf des betreffenden Produkts (Ware) ab.

(7) Der Kaufvertrag kommt in jedem Fall erst mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung durch uns zustande. Die Beschreibung und wesentlichen Merkmale der Ware bestimmen sich sodann nach den Angaben in der Bestellung und Auftragsbestätigung, wobei die Regelung gemäß Absatz 9 unberührt bleibt.

(8) Alle Produkte und Preise in unserem Produktkatalog stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit sowie der Selbstbelieferung und solange der Vorrat reicht. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit bzw. der fehlenden Selbstbelieferung der bestellten Ware werden wir den Geschäftspartner unverzüglich hierüber informieren. Stellen sich solche Umstände nach Vertragsschluss heraus, kann der Geschäftspartner in diesem Fall von dem Vertrag zurücktreten, wobei bereits geleistete Zahlungen des Geschäftspartners erstattet werden.

(9) Wir haben die Produktangaben und -informationen in unserem Produktkatalog sowie in unseren Broschüren, Produktblättern etc. sorgfältig zusammengestellt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen Druckfehler auftreten oder bei Sonderanfertigungen Abweichungen, inklusive Preisänderungen, eintreten. Wir übernehmen aus diesem Grund keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit von Zahlenangaben in Produktkatalogen, Broschüren, Produktblättern oder sonstigen Produktbeschreibungen, es sei denn, dass Abweichendes ausdrücklich vereinbart worden ist.

(10) Von uns angegebene Lieferzeiten betreffen Lieferungen ab Werk und sind vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall nicht verbindlich und können sich verändern. Bestehen technische oder organisatorische Fragen, beginnt die Lieferfrist erst mit der Abklärung dieser Fragen zu laufen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(11) Ist eine Lieferung vereinbart, beauftragt der Geschäftspartner uns damit, die bestellte Kaufsache an die von dem Geschäftspartner genannte Lieferanschrift auf Kosten und auf Gefahr des Geschäftspartners zu liefern. Die Sachgefahr geht in diesem Fall auf den Geschäftspartner mit Übergabe an die von uns beauftragte und ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson über (Schickschuld). Dies gilt auch in Fällen, in denen ausnahmsweise vereinbart wird, dass wir abweichend die Kosten des Transports tragen. Auf Wunsch des Geschäftspartners wird die Ware auf seine Kosten von uns gegen Transportgefahr versichert. Der Beförderungsweg und das Beförderungsmittel werden durch die Sentyre AG angemessen festgelegt. In Fällen, in denen die Kaufsache von uns ausnahmsweise aufgrund gesonderter Vereinbarung in unseren Geschäftsräumen an den Geschäftspartner ausgeliefert wird (Holschuld), geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem wir bzw. die von uns beauftragte Verkaufsperson den Geschäftspartner darüber informiert, dass die Kaufsache zur Abholung bereit steht. Verzögert sich die Versendung oder Abnahme der versandbereiten Ware wegen von uns nicht zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr auf den Geschäftspartner mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige über.

(12) Zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen sind wir bei Störungen des Betriebsablaufs und/oder Transportmöglichkeiten durch höhere Gewalt nicht verpflichtet. Im Falle höherer Gewalt – dazu zählen insbesondere Feuer, Explosion, Überschwemmungen, Piraterie, terroristische Anschläge oder Drohungen, unverschuldete behördliche Anordnungen und Maßnahmen, Streik und Aussperrung, Rohstoffmangel, nachträglicher Wegfall oder Einschränkung von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, z.B. aufgrund von Embargos, Naturgewalten, Krieg, Aufruhr, Brandstiftung oder ähnlichen Ereignissen, oder andere vergleichbare Umstände bei uns, unserem mit der Lieferung betrauten Logistikpartner, dem Produzenten oder bei den mit der Lieferung der zur Produktion erforderlicher Materialen betrauten Lieferanten, sind wir von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung entbunden. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Lieferung der Kaufsache aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nach Vertragsschluss eingetreten oder uns unverschuldet erst dann bekannt geworden sind, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

(13) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; erfolgt diese ohne unser Verschulden nicht, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.

(14) Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des Geschäftspartners aus verspäteter oder nicht vorgenommener Lieferung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Rücktrittsrecht des Geschäftspartners bleibt unberührt, kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für den Geschäftspartner unzumutbar geworden ist.

(15) Zurückgegebenes Verpackungs- und Ausstattungsmaterial wird nicht vergütet.

(16) Bestimmungen der landesüblichen Kennzeichnungsverordnung sind jeweils vom Letztverkäufer einzuhalten.

(17) Wir sind zur sofortigen Liefereinstellung berechtigt und von der Erfüllung noch laufender Lieferaufträge entbunden, wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder ein solcher anderweitig gestellt wird oder mangels Masse abgewiesen wird, seine Zahlungen einstellt, der Firmeninhaber in Folge von Zahlungsschwierigkeiten wechselt, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder der Geschäftspartner unserem Ersuchen nicht nachkommt, für die bestehenden Forderungen ausreichende Sicherheiten zu bestellen, es sei denn, der Geschäftspartner erfüllt die Kaufpreiszahlung im Voraus. Scheckzahlungen werden in diesen Fällen nicht akzeptiert.

 

§ 3

Kaufpreis, Fälligkeit, Zahlungsweise, Einwendungsausschluss bei Rechnungen

(1) Alle Rechnungsbeträge sind nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen netto Kasse zahlbar, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Fällige Forderungen sind ab Eintritt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Der zu verzinsende Betrag ist der Bruttoendbetrag der fälligen Rechnung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleiben davon unberührt.

(3) Im Falle der Zahlung durch Wechsel oder Schecks behalten wir uns die Annahme vor. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen. Ansonsten werden Wechsel und Schecks nur erfüllungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben.

(4) Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Geschäftspartner nur im Falle unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder voll anerkannter Gegenforderungen berechtigt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt zudem voraus, dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Wir sind zur Aufrechnung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen gegenüber sämtlichen Forderungen des Geschäftspartners berechtigt.

 

§ 4

Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren, auch soweit sie bezahlt, aber noch beim Geschäftspartner vorhanden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Sentyre AG.

(2) Der Geschäftspartner ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern.

(3) Durch Verarbeitung oder Umbildung erwirbt der Geschäftspartner nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Geschäftspartner stets für uns vorgenommen. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, der Sentyre AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Sentyre AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Fakturawert, einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Insbesondere gilt auch die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 5. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom der Sentyre AG in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Sentyre AG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Sentyre AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Fakturawert, einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Geschäftspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Geschäftspartner der Sentyre AG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Geschäftspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Sentyre AG.

(5) Der Geschäftspartner tritt schon jetzt seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sicherungshalber an die Sentyre AG ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Geschäftspartner denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die Sentyre AG ab, der dem von der Sentyre AG in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(6) Der Geschäftspartner ist zur Einziehung der Forderung gegen seinen Kunden oder Dritte auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Sentyre AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Sentyre AG wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist jedoch dies der Fall, kann die Sentyre AG verlangen, dass der Geschäftspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Unabhängig davon ist der Geschäftspartner auch ansonsten verpflichtet, auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen.

(7) Der Geschäftspartner versichert, dass bei Abschluss dieses Vertrages eine Globalzession an einen anderen nicht vorliegt.

(8) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner die Sentyre AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Eingriffen mit Hinweis auf das Eigentum der Sentyre AG zu widersprechen. Im Falle der Pfändung erfolgt die Mitteilung, damit die IFMS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Sentyre AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Geschäftspartner der Sentyre AG für den entstandenen Ausfall.

(9) Die Sentyre AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

§ 5

Gewährleistung der Sentyre AG

(1) Ist die Ware bei Gefahrenübergang nicht frei von Sachmängeln oder treten innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Herstellungs- oder Materialfehler Sachmängel auf, so können wir nach unserer Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Mangelbeseitigung eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung wählen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Geschäftspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe von § 8 verlangen. Die Ausübung eines dieser Rechte durch den Geschäftspartner ist uns schriftlich und unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die Sentyre AG verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Geschäftspartner neben seinem Rücktritt ist ausgeschlossen.

(3) Für Mängel, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, insbesondere durch unsachgemäße Behandlung der gelieferten Waren, wird keine Gewährleistung übernommen.

(4) Der Geschäftspartner hat die Kaufsache unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Kalendertagen nach Erhalt der Kaufsache, auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und erkennbare Mängel, auch Fehlmengen oder fehlerhafte Mängelangaben, sowie von der vertraglichen Vereinbarung wesentlich abweichende Beschaffenheitsmerkmale gegenüber der Sentyre AG sodann unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 weiteren Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die frist- und formgerechte Anzeige und sind etwaige Beanstandungen in Bezug auf die Liefermenge nicht auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt worden, so gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht offensichtlich war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entdeckung, schriftlich gemacht werden. Andernfalls gilt die Kaufsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die vorgenannten Anzeige- und Rügepflichten nebst Rechtsfolgen gelten entsprechend für Falschlieferungen und Mengendifferenzen.

(5) Offensichtliche Transportschäden sind bei Entgegennahme der Sendung der ausliefernden Transportperson anzuzeigen und von diesem zu quittieren. Zusätzlich ist uns die Rechnungsnummer der betroffenen Kaufsache anzugeben.

(6) Wird ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht, so ist dies uns anzuzeigen:

Sentyre AG (Adresse siehe oben)

(7) Erfolgt diese Anzeige, so veranlassen wir die Abholung der betreffenden Ware. Bei Abholung der Ware sind uns neben der Ware der dazugehörige Kaufbeleg, sowie ein vollständiges ausgefülltes und vom Geschäftspartner unterzeichnetes Reklamationsformular zu übergeben.

(8) Mangelbedingte Schadenersatzansprüche und sonstige Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

§ 6

Haftung der Sentyre AG

(1) Soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB etwas anderes geregelt ist, haftet die Sentyre AG für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Sentyre AG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Sentyre AG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Darüber hinaus haften wir lediglich für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentlich in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

(3) Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt auch, soweit der Geschäftspartner anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Sentyre AG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Sentyre AG.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für außervertragliche Schadenersatzansprüche entsprechend.

 

 

§ 7

Gewährleistung und Haftung des Geschäftspartners

(1) Der Geschäftspartner gewährleistet und haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren sämtliche geltenden gesetzlichen, behördlichen und marktüblichen deutschen und/oder europäischen Bestimmungen und insbesondere Qualitätsstandards berücksichtigen.

(2) Wir behalten uns vor, die angelieferte Ware stichprobenartig, hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen i.S.v. vorstehendem Absatz 1 von einem unabhängigen akkreditierten Sachverständigen prüfen zu lassen. Der Geschäftspartner trägt die Untersuchungskosten für den Fall, dass die gelieferte Ware nicht den Bestimmungen i.S.v. Abs. 1 entspricht.

(3) Alle angelieferten Waren sind nach den deutschen und europäischen Vorschriften zu kennzeichnen.

(4) Der Geschäftspartner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit vertraglich nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Anwendung des § 377 HGB ist ausgeschlossen.

 

§ 8

Rücktritt

(1) Wir können ganz oder teilweise nach Verletzung einer erheblichen Pflichtverletzung durch den Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten, nachdem wir erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben. Eine Fristbestimmung ist nicht erforderlich, wenn sie für uns unzumutbar ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Sentyre AG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Sentyre AG hat dies ausdrücklich erklärt.

(2) Ein Rücktritt ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 12 ebenfalls dann möglich, wenn die Lieferung der Kaufsache aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nach Vertragsschluss eingetreten oder uns unverschuldet erst dann bekannt geworden sind, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

(3) Dauert die Verzögerung in den Fällen des Abs. 2 länger als einen Monat, so ist der Geschäftspartner nach erfolgloser angemessener Fristsetzung seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Im Übrigen kann der Geschäftspartner von dem Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung der Sentyre AG, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist und ein Verschulden der Sentyre AG vorliegt.

(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen.

 

§ 9

Schriftform

Jede zwischen uns und dem Geschäftspartner getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Geschäftspartner eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, wie wir diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt haben.

§ 10

Sonstige Verpflichtungen des Geschäftspartners

Es ist untersagt, solche Artikel weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung eine Verschlechterung jedweder Art erlitten haben oder an denen nicht normgemäße Veränderungen vorgenommen worden sind oder die schon bei Lieferung mangelhaft waren und deren Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt worden ist.

 

§ 11

Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BRD).

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Sentyre AG. Die Sentyre AG ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Die Bestimmungen des CISC (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

(4) Ausschließlich der deutsche Text dieser AGB ist rechtlich maßgebend. Die englische Übersetzung dient ausschließlich informatorischen Zwecken.

(5) Der Geschäftspartner wird darauf hingewiesen, dass personen- und unternehmensbezogene Daten bei uns unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden.

(6) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergeben sollte.

Sentyre AG, Hamburg, Februar 2020